Entscheidungsfreiheit zur Organspende erhalten

Entscheidungsfreiheit zur Organspende erhalten

Seit 2012 gilt in Deutschland die sogenannte Entscheidungslösung für Organspenden, d.h. ohne ausdrückliche Zustimmung des Spenders dürfen Organe nicht entnommen werden. Das 2020 beschlossene „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft zur Organspende“ legt fest, dass die Bürger über die Möglichkeit der Organspende informiert werden sollen, eine Verpflichtung für den Einzelnen, sich zu entscheiden oder sich mit dem Thema auseinanderzusetzen, daraus jedoch nicht entsteht. 

In der vergangenen Legislaturperiode wurden vom Bundesrat sowie einer fraktionsübergreifenden Abgeordnetengruppe zwei Gesetzentwürfe zur Einführung einer Widerspruchslösung in den Bundestag eingebracht. Jeder Bürger sollte danach automatisch Organspender sein, sofern er nicht explizit widerspricht: durch eine schriftliche, rechtssichere Verfügung oder die aktive Eintragung in ein Melderegister, auf das bundesweit jeder Transplantationsbeauftragte oder auskunftsberechtigte Arzt Zugriff hätte. Zu einer Abstimmung im Bundestag ist es aufgrund der Neuwahlen nicht mehr gekommen. Dennoch ist es sinnvoll, sich damit zu beschäftigen, da es hier sicher zu einem neuen Anlauf kommen wird.

Die Weitergabe von Daten unterliegt unserer aktiven Zustimmung. Doch ausgerechnet beim eigenen Sterben soll ohne Zustimmung des Patienten dessen Leben durch die Ärzte künstlich verlängert oder vorzeitig beendet werden können. Die Wenigsten wissen z.B., dass die vor einer Organentnahme erforderlichen medizinischen Maßnahmen eine palliativmedizinische Versorgung am Lebensende ausschließen. Der Hoffnung vieler Menschen, friedlich, abseits der Intensivstation und im Beisein ihrer Familie sterben zu können, stehen die für die Organentnahme notwendigen Vorbereitungen diametral gegenüber. Die Sterbesituation von Organspendern und ihren Angehörigen bleiben im öffentlichen Diskurs nahezu unberücksichtigt – doch auch ihre Rechte müssen geschützt und geachtet werden.

Die Einführung einer Widerspruchslösung wäre mit dem Respekt vor dem Recht auf Selbstbestimmung und vor der Würde jedes Menschen (Art. 1 GG) sowie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG) nicht vereinbar.

Susanne Wenzel, Bundesvorsitzende CDL, Vorstandsmitglied BVL

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