Die Streichung des rechtlichen Schutzes vorgeburtlicher Kinder geht an der Lebenswirklichkeit vorbei
Zur Lebenswirklichkeit werdender Eltern gehören heute in der Regel frühe Ultraschallaufnahmen ihres vorgeburtlichen Kindes…
Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen ist ein hohes Gut. Die Voraussetzung dafür ist freilich das Grundrecht auf Leben. Auch gibt es keine wirkliche Selbstbestimmung ohne Selbstverantwortung. Je schwächer ein Mensch ist, desto leichter ist es, ihm bestimmte oder alle Rechte zu entziehen: Umso notwendiger ist es für Staat und Gesellschaft, ihn rechtlich zu schützen.
Zur Lebenswirklichkeit werdender Eltern gehören heute in der Regel frühe Ultraschallaufnahmen ihres vorgeburtlichen Kindes. Die folgende Ultraschallaufnahme (1:22 min) zeigt einen 11 Wochen alten Fötus in der Gebärmutter. Sein Herz schlägt (vgl. 0:54 - 0:58 min).
Die Lebenswirklichkeit des vorgeburtlichen Kindes ist heute, dank des technologischen Fortschritts, visuell zugänglich. Beim Anschauen der obigen Aufnahme kann sich der Betrachter auch seine eigene vorgeburtliche Entwicklung vergegenwärtigen.
„Bei genauer Betrachtung der Eigenschaften und der Entwicklung des menschlichen Embryos ergibt sich, dass der Embryo von der Befruchtung an ein menschliches Individuum ist. Dieses Individuum verfügt über die Möglichkeit, ein Nervensystem zu entwickeln, womit seine rationale Natur grundgelegt ist. Der Embryo ist deshalb als Person im philosophischen Sinn zu bezeichnen.“[1]
Die mögliche Aufhebung des rechtlichen Schutzes vorgeburtlicher Kinder widerspricht somit dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt und „überliefert unser Sein einer Freiheit ohne Norm“ (Hans Jonas).
Dr. Raphael Bexten, Referent des BVL
Rager, Günter (2016). „Gibt es Grenzen in der frühen Entwicklung des Menschen?“ In: Vortrag. https://www.webcitation.org/6jpHUtlrA ↩︎